{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-16", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-157--B-2018-1_2019-10-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6018&type=1563347022&cHash=e7c89e81f34d0a61a528c9b87c92d0e4", "Checksum": "72b46ffa77491e75bc5ed144634094ba"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/157, B 2018/158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.10.2019 B 2018/157, B 2018/158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.10.2019 B 2018/157, B 2018/158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.10.2019 B 2018/157, B 2018/158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:44:17", "Checksum": "115d7e9732ed2b89e2038f8b0dcabffc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 16.10.2019 B 2018/157, B 2018/158\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2018/157, B 2018/158\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 21.01.2020\nEntscheiddatum: 16.10.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 16.10.2019\nSteuerrecht, Art. 40 Abs. 2 lit. a StG, Art. 10 Abs. 1 lit. a StHG, Art. 27 Abs. 2\nlit. a und Art. 28 DBG. Bei den streitbetroffenen Liegenschaften handelt es\nsich um Kapitalanlageliegenschaften. Der Beschwerdeführer ist\ngewerbsmässiger Liegenschaftshändler, nicht jedoch gewerbsmässiger\nImmobilienverwalter. Deshalb sind die bilanzierten\nKapitalanlageliegenschaften steuerrechtlich der privaten\nVermögensverwaltung zuzuordnen. Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung können diese Kapitalanlageliegenschaften des\ngewerblichen Liegenschaftenhändlers nicht abgeschrieben werden und sind\nauch der Wertberichtigung nicht zugänglich. Die Beschwerde wird\nabgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2018/157 und B 2018/158).\n\nEntscheid vom 16. Oktober 2019\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter\nEngeler; Gerichtsschreiber Scherrer\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nX.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benjamin Dori, Tappolet & Partner,\nDrahtzugstrasse 18, Postfach, 8032 Zürich,\n\ngegen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegner,\n\nsowie\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,\nEigerstrasse 65, 3003 Bern,\n\nBeschwerdebeteiligte,\n\nGegenstand\n\nKantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2013) sowie direkte\nBundessteuer (Einkommen 2013)\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA. X.__, Architekt, ist selbständig erwerbend mit der X.__ Liegenschaften, A.__ (act. 9 vi\n6-3/11). Zudem ist er Alleinaktionär und einziges Mitglied des Verwaltungsrats der\nQ.__ AG. In der Steuererklärung 2013 vom 7. April 2014 (act. 9 vi 6-3/1) deklarierte er\nein steuerbares Einkommen von CHF 181'326 und ein steuerbares Vermögen von\nCHF 426'561. Am 16. Mai 2017 wurde er für die Kantons- und Gemeindesteuern 2013\nmit einem steuerbaren Einkommen von CHF 287’900 und einem steuerbaren\nVermögen von CHF 1'922'000 sowie für die direkte Bundessteuer 2013 mit einem\nsteuerbaren Einkommen von CHF 285’300 veranlagt (act. 9 vi 6-3/7 und 8). Die\nVeranlagungsbehörde rechnete dem Steuerpflichtigen unter anderem beim Einkommen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naus selbständigem Erwerb die vorgenommenen Abschreibungen in der Höhe von\ninsgesamt CHF 98'400 in der X.__ Liegenschaften, A.__, für drei im Anlagevermögen\nbilanzierte Liegenschaften (act. 9 vi 6-3/11) in A.__, B.__ und C.__ auf. Das kantonale\nSteueramt wies die von dem Steuerpflichtigen gegen diese Veranlagung erhobene\nEinsprache bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuer 2013 als auch der direkten\nBundessteuer 2013 mit dem Antrag, die vorgenommenen Abschreibungen zuzulassen,\nmit Entscheiden vom 3. Juli 2017 (act. 9 vi 6-3/2 und 3/3) ab.\n\nB. Der Steuerpflichtige liess durch seinen Treuhänder am 19. Juli 2017 Rekurs und\nBeschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen gegen die\nEinspracheentscheide vom 3. Juli 2017 erheben. Der Antrag, die Abschreibungen auf\nden Liegenschaften im Geschäftsvermögen über CHF 98’400 seien zuzulassen, wurde\nmit Entscheid vom 29. Mai 2018 (Versand am 30. Mai 2018) bezüglich der Kantonsund Gemeindesteuern 2013 sowie der direkten Bundessteuern 2013 abgewiesen.\n\nC. Gegen diesen Entscheid liess X.__ (Beschwerdeführer) durch seinen neuen Vertreter\nmit Eingabe vom 28. Juni 2018 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Entscheid\nder Verwaltungsrekurskommission sei aufzuheben und das steuerbare und sowie das\nsatzbestimmende Einkommen seien um die aufgerechneten Abschreibungen zu\nreduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nDie Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallens (Vorinstanz) beantragte in\nihrer Vernehmlassung vom 17. August 2018 Abweisung der Beschwerde. Zur\nBegründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid. Die kantonale\nSteuerverwaltung (Beschwerdegegner) beantragte mit Eingaben vom 11. und\n12. September 2018 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine\nVernehmlassung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerdebeteiligte)\nverzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung.\n\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des\nBeschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit für\nden Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n"}