2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 und des Rekursverfahrens von CHF 800. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000 zurückerstattet. Die Vorinstanz wird angewiesen, ihm den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 zurückzuerstatten. 3. Die Beschwerdegegnerin entschädigt den Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren mit CHF 4'160 zuzüglich CHF 326.55 Mehrwertsteuer. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber