VRP steht nicht in Frage, da es sich bei der Beschwerdegegnerin nicht um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, sondern um eine privatrechtliche Korporation kantonalen Rechts – und damit nicht um ein Gemeinwesen handelt (vgl. dazu R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen SZ/St. Gallen 2004, S. 107 f.). Dem Beschwerdeführer ist der im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000 zurückzuerstatten. Der Verlegung der Kosten im Beschwerdeverfahren entsprechend sind auch die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 800 von der Beschwerdegegnerin zu