6.1. Dem Verfahrensausgang – die Beschwerde ist gutzuheissen – und dem Verursacherprinzip – die Beschwerdegegnerin hat die rechtsungleiche Behandlung des Beschwerdeführers wenn überhaupt erst im Lauf des Beschwerdeverfahrens beseitigt – sind die amtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Ein Verzicht auf die Erhebung gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP steht nicht in Frage,