Soweit die Beschwerdegegnerin die Benutzungsordnung gegenüber allen Nichtkorporationsmitgliedern, allenfalls gegenüber allen Baurechtsnehmern und Mietern durchsetzen will, ist sie gehalten, gegenüber dem Beschwerdeführer und allen anderen Nichtkorporationsmitglieder, allenfalls gegenüber allen Baurechtsnehmern und Mietern gleich vorzugehen und ihnen – allenfalls nur noch dem Beschwerdeführer – die entsprechende Benutzungsordnung zu eröffnen. Solange die Besitzer von Fernfahrkarten, die in einem gleichen oder vergleichbaren Rechtsverhältnis mit der Korporation stehen, über eine unbegrenzte Zahl von Fahrten auf der Karte verfügen, muss dies auch für den Beschwerdeführer gelten. 6.