5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschränkung der Zahl der Fahrten auf der Fernfahrkarte des Beschwerdeführers auf 18 mit Nachlademöglichkeit bei einem Guthaben von noch maximal drei Fahrten, wie sie die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2017 verfügte, vor dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht standhält. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und der angefochtene Rekursentscheid vom 28. Mai 2018 aufzuheben.