ZGB), indem der Pächter das Grundstück landwirtschaftlich (Art. 4 Abs. 1 LPG) und nicht nur das auf dem Grundstück erstellte Ferienhaus (Art. 779 Abs. 1 ZGB sowie Inhalt und Umfang des Rechts gemäss der öffentlich beurkundeten Personaldienstbarkeit vom 23. Januar 1978) nutzen kann. Daher bestehen auch gegenüber Pächtern von landwirtschaftlichem Kulturland unterschiedliche Verhältnisse im Vergleich zum Beschwerdeführer. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte