Dass mittlerweile für die übrigen Nichtkorporationsmitglieder wieder die frühere Regelung gilt oder die neue Regelung ihnen gegenüber tatsächlich nie umgesetzt wurde, ist nicht auszuschliessen. Zu den entsprechenden Vermutungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 24. September 2018 äussert sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2018 schliesslich nur in allgemeiner Weise, indem sie auf eine erneute Stellungnahme verzichtet, die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe als stossend und beleidigend bezeichnet, auf das Vertrauen der Korporationsmitglieder in den Vorstand verweist und betont, die