Wie bereits dargelegt ist das Reglement vom 7. April 2017 weder von der Kommission unterzeichnet noch liegt der Genehmigungsbeschluss der Korporationsversammlung vor. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich die Betroffenen mit der neuen Regelung einverstanden erklärt hätten, obwohl das Reglement eine solche Erklärung vorsieht. Auch das Schreiben des Vorstandes vom 7. August 2018 ist nicht unterzeichnet. Belege dafür, dass das Schreiben tatsächlich an alle Nichtkorporationsmitglieder gemäss Liste (act. 16.1), insbesondere aber an alle Baurechtsnehmer – also auch an den Beschwerdeführer – und Mieter versandt wurde, liegen nicht vor.