– Der Beschwerdeführer erachtet die neue Regelung als unzulässiges, vom Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigendes echtes Novum (dazu nachfolgend Erwägung 4.4.2). Er bestreitet vorsorglich, dass der Beschluss, für den auch kein Beschlussprotokoll im Recht liege, tatsächlich an alle Nichtkorporationsmitglieder versandt wurde (dazu nachfolgend Erwägung 4.4.3). Ohnehin ändere der angebliche "Beschluss" nichts daran, dass sich die bevorzugte Behandlung der Korporationsmitglieder sachlich nicht begründen lasse. Die Beschwerdegegnerin nenne keine sachlichen und nachvollziehbaren Gründe für eine Begrenzung der Lademöglichkeit (dazu nachfolgend Erwägung 4.4.4).