4.4.1. Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdevernehmlassung vom 17. August 2018 schliesslich geltend, der Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers am 7. August 2018 mit einer neuen Regelung der selbständigen Benutzung der Bahn durch Nichtkorporationsmitglieder Abhilfe geschaffen zu haben. Danach gilt ab 8. August 2018 für alle Nichtkorporationsmitglieder die Ordnung, wie sie gegenüber dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2017 verfügt wurde (vgl. act. 16.2). – Der Beschwerdeführer erachtet die neue Regelung als unzulässiges, vom Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigendes echtes Novum (dazu nachfolgend Erwägung 4.4.2).