Das hätte allerdings zur Folge, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers die selbständige Bedienung der Bahn nicht ermöglicht werden dürfte. Dies ist seit 2. Oktober 2017 indessen nicht mehr der Fall, und den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht in der Lage wären, die Bahn selbständig korrekt zu bedienen. 4.4. Sodann ist auf die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Änderung der Benutzungsordnung per 8. August 2018 einzugehen. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte