Mit Sicherheitsüberlegungen lässt sich die Beschränkung der Fahrtenzahl ebenfalls nicht begründen. In dieser Hinsicht könnte ein sachliches Kriterium zur Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau einzig darin liegen, dass die Beschwerdegegnerin aus der Meldung der – allenfalls vermeintlichen – Sicherheitsmängel auch auf eine Ängstlichkeit bei der selbständigen Benutzung der Bahn schliessen dürfte, welche sich ungünstig auf die Verlässlichkeit der korrekten Bedienung auswirken könnte. Das hätte allerdings zur Folge, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers die selbständige Bedienung der Bahn nicht ermöglicht werden dürfte.