Das Vorgehen der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers erscheint mit Blick auf die konkreten Verhältnisse als ungeschickt, vermag indessen die unterschiedliche Behandlung des Beschwerdeführers als Bahnbenutzer sachlich nicht zu rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerin bringt das selbst damit zum Ausdruck, dass sie die Beschränkung schliesslich mit möglichen Tarifänderungen begründet hat. Mit Sicherheitsüberlegungen lässt sich die Beschränkung der Fahrtenzahl ebenfalls nicht begründen.