Aus der Darstellung des Sachverhalts in der Verfügung vom 2. Oktober 2017 ist vielmehr abzuleiten, dass die Anordnung im Zusammenhang mit dem Verhalten der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers – sie hat eine Meldung von Sicherheitsmängeln an die Aufsichtsbehörde vorgenommen, ohne vorab den Organen der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit der Behebung ohne "Anzeige" einzuräumen – steht. Das Vorgehen der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers erscheint mit Blick auf die konkreten Verhältnisse als ungeschickt, vermag indessen die unterschiedliche Behandlung des Beschwerdeführers als Bahnbenutzer sachlich nicht zu rechtfertigen.