Korporationsmitglieder und Pächter von landwirtschaftlichem Kulturland. Weitere Abgaben und Fahrpreise liegen in der Kompetenz des Vorstandes (act. 8/1, Beilage 12). Dass für andere Baurechtsnehmer die gleiche Beschränkung galt, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Im Übrigen liegt weder ein Beschluss der Hauptversammlung im Recht noch ist die vorliegende Kopie des Reglements für die erlassende Kommission unterzeichnet. Zudem hat der Vorstand der Beschwerdegegnerin im Schreiben an die Nichtkorporationsmitglieder vom 7. August 2018 die Änderung der Benutzungsmodalitäten ausdrücklich auch mit dem Hinweis auf die Rechtsgleichheit begründet (act. 16.2).