4.3.2. Die Beschränkung der Anzahl Fahrten auf der Karte des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin in der – individuell-konkreten – Verfügung vom 2. Oktober 2017 mit der Ermöglichung späterer Tarifänderungen begründet (act. 8/1, Beilage). Mit dieser Begründung kann eine von den übrigen Inhabern einer Fernfahrkarte abweichende Behandlung offensichtlich nicht gerechtfertigt werden, zumal davon auszugehen ist, dass für sämtliche Besitzer von Fernfahrkarten, zumindest soweit es sich bei ihnen wie beim Beschwerdeführer ebenfalls um Baurechtsnehmer handelt, derselbe Tarif gilt.