nicht unbeschränkt und allenfalls nur gegen "Vorauskasse" möglich ist, kann dem Beschwerdeführer – anders als Inhabern von Fernfahrkarten mit unbegrenzter Fahrtenzahl – der faktische Zugang zur selbständigen Benützung der Bahn – wenn auch aufgrund eigenen fehlerhaften Planens – verwehrt sein. Für den Beschwerdeführer ist das Nachladen mit gewissen von der Beschwerdegegnerin selbst als "Unannehmlichkeiten" bezeichneten (act. 16.2) Umtrieben – persönliches Vorsprechen – verbunden, das anderen Inhabern von Fernfahrkarten erspart bleibt und das er – soweit sich die abweichende Behandlung sachlich nicht begründen lässt – durchaus als herabsetzend erleben kann.