Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dieser faktische Zugang zur Benutzung der Bahn nur dann unbeschränkt ist, wenn der Beschwerdeführer die Karte rechtzeitig nachlädt. Da dies – wie der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerdeergänzung Seite 12, act. 5) und von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird – nur an der Rezeption des Hotels "R.__" in E.__ und zeitlich – Öffnungszeiten Rezeption 8:30-21:00 durchgehend, Donnerstag Ruhetag, Betriebsferien Ende Dezember bis Ende Januar (in dieser Zeit Ladung bei der Präsidentin in S.__ möglich; act. 15, Seite 2) www. … .ch Kontakt –