4.3.1. Die Vorinstanz ist, indem sie den Rekurs abgewiesen hat, davon ausgegangen, der Beschwerdeführer werde mit der beschränkten Zahl der nachladbaren Fahrten nicht ungleich behandelt. Das hat sie damit begründet, auch für ihn bestehe faktisch keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl Fahrten. Auch er habe faktisch einen unbegrenzten Zugang zur – selbständigen – Benutzung der Seilbahn. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass dieser faktische Zugang zur Benutzung der Bahn nur dann unbeschränkt ist, wenn der Beschwerdeführer die Karte rechtzeitig nachlädt.