4.3. Zu prüfen ist, ob die Beschränkung der Zahl der selbständigen Fahrten auf der Fernfahrkarte auf 18 mit "unbeschränkter" Nachlademöglichkeit vom Beschwerdeführer zu Recht als rechtsungleiche Behandlung beanstandet wird. Dabei ist vorab zu klären, welche tatsächlichen Auswirkungen die Beschränkung hat (dazu nachfolgend Erwägung 4.3.1) und ob sie sich sachlich rechtfertigen lässt (dazu nachfolgend Erwägung 4.3.2).