Beschwerdevernehmlassung vom 17. August 2018, act. 15). Ob die Sicherheitsbedenken, welche die damalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers mit den Hinweisen auf aus ihrer Sicht bestehende Mängel äusserte, es rechtfertigten, an der Zuverlässigkeit der korrekten Bedienung der Bahnanlage durch sie und den Beschwerdeführer zu zweifeln, kann offenbleiben, zumal Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht mehr die Frage ist, ob der Beschwerdeführerin und seine Ehefrau die Bahn selbständig bedienen dürfen, sondern einzig die Zulässigkeit der Beschränkung der Fahrtenzahl auf der die selbständige Nutzung der Bahn ermöglichenden Karte.