Seit 2. Oktober 2017 kann der Beschwerdeführer die Bahn wieder selbständig benutzen. Allerdings gilt seine Karte nicht mehr für unbeschränkt viele Fahrten, sondern kann ab maximal drei Restfahrtguthaben um jeweils 15 Fahrten "nachgeladen" werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin behandle ihn mit dieser Beschränkung im Vergleich mit anderen Benützern der Bahn in gleicher Lage rechtsungleich und willkürlich. 4.