3. Im Zeitpunkt der Sperrung der Karte des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin im Oktober 2013 galt die Betriebsordnung gemäss den Bedingungen zur Abgabe einer Fernfahrkarte vom 30. Juni 2005, welche an "Bewirtschafter (Pächter)" und "Besitzer und Mieter von Objekten" ausgegeben wurden (act. 8/1, Beilage 3). In diesem Zusammenhang kam der Zivilrichter am 15. September 2016 zum Schluss, dem Beschwerdeführer, der die Bahn weiterhin unter Beizug eines sogenannten "Seilers" nutzen konnte, sei dadurch kein Schaden entstanden. Seit 2. Oktober 2017 kann der Beschwerdeführer die Bahn wieder selbständig benutzen.