des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei, sGS 141.3, GeschR) als solche in Frage stehen, sondern die Anordnung einer Abweichung davon im Einzelfall durch eine privatrechtliche Korporation des kantonalen Rechts, auf welche die Vorschriften des Gemeindegesetzes über die Ortsgemeinden sachgemäss angewendet werden (vgl. Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, Art. 44 und Art.