56 Abs. 2 PBG durch die kantonalen Instanzen der Verwaltungsrechtspflege angebracht. Zumal nicht die der Genehmigung durch das Baudepartement unterliegenden Betriebsvorschriften (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Konkordats über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte, sGS 712.1, und Art. 35 Abs. 2 des Reglements über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte, sGS 712.11; Art. 25 Ingress und lit. f des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei, sGS 141.3, GeschR)