19 Abs. 2 PBG die Reisenden einzig berechtigt, die im Fahrplan veröffentlichten Kurse und die öffentlichen Zusatzkurse zu benützen. Es handelt sich mithin nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit zwischen Kunde und Unternehmen, welche der Zivilrichter beurteilt (Art. 56 Abs. 1 PBG). Für die übrigen Streitigkeiten gelten die Vorschriften der Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 56 Abs. 2 PBG). Soweit es sich – wie bei der von der Beschwerdegegnerin betriebenen Seilbahn – um ein Unternehmen mit kantonaler Bewilligung (vgl. Art. 7 Abs. 1 PBG) handelt, ist die Überprüfung von Verfügungen im Sinn von Art. 56 Abs. 2 PBG durch die kantonalen Instanzen der Verwaltungsrechtspflege angebracht.