Vorschriften für den sicheren und reibungslosen Betrieb der Anlagen und Fahrzeuge erforderlich sind und sich die Verhaltenspflichten nicht aus dem Transportvertrag ergeben (Abs. 1); sie können zur Umsetzung der Benützungsvorschriften Verfügungen erlassen (Abs. 2). Unter welchen Bedingungen der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin betriebene Seilbahn selbständig und ausserhalb der Betriebszeiten benutzen kann, beschlägt nicht den – privatrechtlichen (vgl. BGE 136 II 489 E. 2.4) – Transportvertrag, zumal dieser gemäss Art. 19 Abs. 2 PBG die Reisenden einzig berechtigt, die im Fahrplan veröffentlichten Kurse und die öffentlichen Zusatzkurse zu benützen.