Zumal in der Siedlung auf dem X.__ nicht das ganze Jahr über mindestens 100 Personen wohnen, kommt ihr allerdings keine Erschliessungsfunktion zu (vgl. Art. 3 PBG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Personenbeförderung; SR 745.11, VPB). Da das die Bahn betreibende Unternehmen damit weder einer Konzession nach Art. 6 PBG noch einer Bewilligung für grenzüberschreitenden Personenverkehr nach Art. 8 PGB bedarf, sondern als Kleinseilbahn ohne Erschliessungsfunktion lediglich eine Bewilligung des Kantons nach Art. 7 Abs. 1 PBG benötigt, trifft sie zwar keine Fahrplanpflicht nach Art. 13 PBG, jedoch eine Transportpflicht gemäss Art. 12 PBG.