48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher unter dem erwähnten Vorbehalt einzutreten. 2. Die Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass mit der von der Beschwerdegegnerin betriebenen Seilbahn regelmässig und gewerbsmässig Personen befördert werden (vgl. auch www. … .ch Seilbahn/Fahrplan). Sie fällt damit gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz; SR 745.1, PBG) unter das Personenbeförderungsregal. Zumal in der Siedlung auf dem X.__ nicht das ganze Jahr über mindestens 100 Personen wohnen, kommt ihr allerdings keine Erschliessungsfunktion zu (vgl. Art.