Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt: Der Beschwerdeführer unterlag im Rekursverfahren mit seinem Begehren, die Beschwerdegegnerin habe ihm zu ermöglichen, seine Fernfahrkarte mit einer unbeschränkten Anzahl Fahrten aufzuladen, und ist dementsprechend zur Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 28. Mai 2018 wurde mit Eingabe vom 12. Juni 2018 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 5. Juli 2018 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP).