1. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Departements des Innern zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Da die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2017 als mit dem dazu ergangenen Rekursentscheid mitangefochten gilt (Devolutiveffekt, BGer 2C_249/2014 vom 27. März 2015 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 138 II 169 E. 3.3), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit damit deren Aufhebung beantragt wird. Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt: