Die Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2018 auf die Erwägungen ihres Entscheides und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 17. August 2018 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer nahm am 24. September 2018 Stellung zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu am 4. Oktober 2018. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.