Das Departement des Innern wies den von A.__ dagegen erhobenen Rekurs am 28. Mai 2018 ab. D. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Rekursentscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) vom 28. Mai 2018 durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. Juni 2018 und Ergänzung vom 5. Juli 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung der X.__-korporation (Beschwerdegegnerin) vom 2. Oktober 2017 aufzuheben und die Korporation anzuweisen, ihm eine Fernfahrkarte, die sich mit einer unbegrenzten Fahrtenzahl aufladen lasse, auszustellen.