Klage mit dem Begehren, die Korporation sei zu verpflichten, ihm wegen Verletzung der Transportpflicht durch ungerechtfertigten Kartenentzug seit Herbst 2013 Schadenersatz zu bezahlen, die Karte zu entsperren und ihm den jederzeitigen, regulären Gebrauch derselben zu ermöglichen. Der Einzelrichter wies mit Entscheid vom 15. September 2016 das Schadenersatzbegehren mangels erkennbaren Schadens – A.__ und seine Partnerin konnten die Bahn unter Beizug eines Seilerdienstes nutzen und bezeichneten diesen Service als "zugegebenermassen" "gut" – ab und trat im Übrigen auf die Klage nicht ein mit der Begründung, die Regelung des Zugangs zur Bahn sei öffentlich-rechtlicher Natur.