Entscheid Verwaltungsgericht, 27.08.2019 Rechtsgleichheit, Art. 8 Abs. 1 BV. Der Beschwerdeführer ist Baurechtsnehmer im Gebiet einer privatrechtlichen Korporation des kantonalen Rechts, die auch eine Seilbahn betreibt, mit welcher regel- und gewerbsmässig Personen befördert werden. Seine Ehefrau wies die Kommission der Korporation auf aus ihrer Sicht bestehende Mängel bei der Seilbahn hin und informierte wenige Tage später die Aufsichtsbehörde. Die Korporation behob die Mängel und sperrte die Karte des Beschwerdeführers, mit welcher er die Bahn jederzeit selbständig benutzen konnte. Fortan musste er Seilerdienste in Anspruch nehmen.