{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-139_2019-08-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5712&type=1563347022&cHash=9b139dbaf375ae9c0e4a21a7ee138d77", "Checksum": "1e241ecdc948dfaf650eda7189543102"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:53:32", "Checksum": "595b3b190bc3377cb7c1d25499ac3f84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139\n\n5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschränkung der Zahl der Fahrten auf der\nFernfahrkarte des Beschwerdeführers auf 18 mit Nachlademöglichkeit bei einem\nGuthaben von noch maximal drei Fahrten, wie sie die Beschwerdegegnerin am\n2. Oktober 2017 verfügte, vor dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht standhält. Die\nBeschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und der angefochtene\nRekursentscheid vom 28. Mai 2018 aufzuheben. Soweit die Beschwerdegegnerin die\nBenutzungsordnung gegenüber allen Nichtkorporationsmitgliedern, allenfalls\ngegenüber allen Baurechtsnehmern und Mietern durchsetzen will, ist sie gehalten,\ngegenüber dem Beschwerdeführer und allen anderen Nichtkorporationsmitglieder,\nallenfalls gegenüber allen Baurechtsnehmern und Mietern gleich vorzugehen und ihnen\n– allenfalls nur noch dem Beschwerdeführer – die entsprechende Benutzungsordnung\nzu eröffnen. Solange die Besitzer von Fernfahrkarten, die in einem gleichen oder\nvergleichbaren Rechtsverhältnis mit der Korporation stehen, über eine unbegrenzte\nZahl von Fahrten auf der Karte verfügen, muss dies auch für den Beschwerdeführer\ngelten.\n\n6.\n\n6.1. Dem Verfahrensausgang – die Beschwerde ist gutzuheissen – und dem\nVerursacherprinzip – die Beschwerdegegnerin hat die rechtsungleiche Behandlung des\nBeschwerdeführers wenn überhaupt erst im Lauf des Beschwerdeverfahrens beseitigt\n– sind die amtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1\nVRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2‘000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der\nGerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Ein Verzicht auf die Erhebung gestützt\nauf Art. 95 Abs. 3 VRP steht nicht in Frage, da es sich bei der Beschwerdegegnerin\nnicht um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, sondern um eine privatrechtliche\nKorporation kantonalen Rechts – und damit nicht um ein Gemeinwesen handelt (vgl.\ndazu R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem\nVerwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen SZ/St. Gallen 2004, S. 107 f.). Dem\nBeschwerdeführer ist der im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von\nCHF 2'000 zurückzuerstatten.\n\nDer Verlegung der Kosten im Beschwerdeverfahren entsprechend sind auch die\namtlichen Kosten des Rekursverfahrens von CHF 800 von der Beschwerdegegnerin zu\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbezahlen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den von ihm im\nRekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 zurückzuerstatten.\n\n6.2. Der Verlegung der amtlichen Kosten entsprechend hat die Beschwerdegegnerin\nden Beschwerdeführer für das Beschwerde- und das Rekursverfahren ausseramtlich zu\nentschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 98bis VRP). Kostennoten liegen weder für\ndas Beschwerde- noch für das Rekursverfahren vor. Eine Entschädigung von\nCHF 4'000 zuzüglich pauschale Barauslagen von CHF 160 zuzüglich CHF 326.55\nMehrwertsteuer – 8 Prozent auf CHF 2'080 für das noch im Jahr 2017 geführte\nRekursverfahren und 7,7 Prozent auf CHF 2'080 für das nach 1. Januar 2018 geführte\nBeschwerdeverfahren – erscheint angemessen (Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. a\nund b, Art. 28bis und Art. 29 der Honorarordnung, sGS 963.75). Dass der\nBeschwerdeführer die Entschädigung nicht zuzüglich Mehrwertsteuer beantragt hat,\nschadet nicht, da der Antrag noch vor Inkrafttreten der revidierten Honorarordnung am\n1. Januar 2019 gestellt wurde.\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der\nangefochtene Rekursentscheid vom 28. Mai 2018 aufgehoben.\n\n2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens\nvon CHF 2'000 und des Rekursverfahrens von CHF 800. Dem Beschwerdeführer wird\nder von ihm im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'000\nzurückerstattet. Die Vorinstanz wird angewiesen, ihm den im Rekursverfahren\ngeleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 zurückzuerstatten.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin entschädigt den Beschwerdeführer für das Rekurs- und\nBeschwerdeverfahren mit CHF 4'160 zuzüglich CHF 326.55 Mehrwertsteuer.\n\nDer Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEugster Scherrer\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16\n"}