{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-139_2019-08-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5712&type=1563347022&cHash=9b139dbaf375ae9c0e4a21a7ee138d77", "Checksum": "1e241ecdc948dfaf650eda7189543102"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:53:32", "Checksum": "595b3b190bc3377cb7c1d25499ac3f84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139\n\nNichtkorporationsmitglieder zur Bahn durch das Verwaltungsgericht nicht aus. Die\nVorinstanz ist – zumal die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung zum Rekurs\nvom 15. Dezember 2017 eine \"künftige\" Gleichbehandlung in Aussicht gestellt, aber\nnicht belegt hat, zu Recht – auf diese Neuregelung nicht eingegangen. Insoweit ist sie\nvon der Vorinstanz ungeprüft. Indessen rechtfertigt die verfahrensökonomische\nBehandlung der Streitsache und der Umstand, dass Sachverhalts- und Rechtsfragen,\nnämlich jene nach der rechtsgleichen Behandlung, zu beurteilen sind, auf eine\nRückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu verzichten (Cavelti/Vögeli, a.a.O.,\nRz. 1029).\n\n4.4.3. Zweifel daran, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber allen\nNichtkorporationsmitgliedern hinsichtlich der Abgabe von Fernfahrkarten und der\nmaximal nachladbaren Zahl von Fahrten mittlerweile gleich vorgeht, sind berechtigt.\n\nDas Schreiben vom 7. August 2018 ist an alle Nichtkorporationsmitglieder und damit\nauch an Pächter landwirtschaftlichen Kulturlandes gerichtet, welche indessen nach\ndem neuen Reglement vom 7. April 2017 gleichermassen wie die\nKorporationsmitglieder Anrecht auf eine Fernfahrkarte haben. Zwar schliesst der\nWortlaut des Reglements nicht aus, dass sie hinsichtlich der Zahl der aufladbaren\nFahrten unterschiedlich behandelt werden können. Indessen kommt im systematischen\nZusammenhang – erstes Alinea Korporationsmitglieder und Pächter\nlandwirtschaftlichen Kulturlandes, zweites Alinea weitere Personen – doch die Absicht\nzum Ausdruck, Grundeigentümer im Umgrenzungsplan, welche Korporationsmitglieder\nsind (Art. 3 der Statuten der Beschwerdegegnerin; act. 8/1, Beilage 1) gleich wie\nPächter landwirtschaftlichen Kulturlandes zu behandeln.\n\nWie bereits dargelegt ist das Reglement vom 7. April 2017 weder von der Kommission\nunterzeichnet noch liegt der Genehmigungsbeschluss der Korporationsversammlung\nvor. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich die Betroffenen mit der neuen Regelung\neinverstanden erklärt hätten, obwohl das Reglement eine solche Erklärung vorsieht.\nAuch das Schreiben des Vorstandes vom 7. August 2018 ist nicht unterzeichnet.\nBelege dafür, dass das Schreiben tatsächlich an alle Nichtkorporationsmitglieder\ngemäss Liste (act. 16.1), insbesondere aber an alle Baurechtsnehmer – also auch an\nden Beschwerdeführer – und Mieter versandt wurde, liegen nicht vor.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIm Schreiben vom 7. August 2018 wird sodann ausgeführt: \"Sobald sich etwas ändert,\nhört Ihr von uns.\" Dass mittlerweile für die übrigen Nichtkorporationsmitglieder wieder\ndie frühere Regelung gilt oder die neue Regelung ihnen gegenüber tatsächlich nie\numgesetzt wurde, ist nicht auszuschliessen. Zu den entsprechenden Vermutungen des\nBeschwerdeführers in der Stellungnahme vom 24. September 2018 äussert sich die\nBeschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 3. Oktober 2018 schliesslich nur in\nallgemeiner Weise, indem sie auf eine erneute Stellungnahme verzichtet, die ihr\ngegenüber erhobenen Vorwürfe als stossend und beleidigend bezeichnet, auf das\nVertrauen der Korporationsmitglieder in den Vorstand verweist und betont, die\nKorporationsmitglieder seien Eigentümer der landwirtschaftlichen Bahn, die primär der\nBewirtschaftung der landwirtschaftlichen Güter diene (act. 25).\n\n4.4.4. Wie bereits ausgeführt haben nach dem Reglement vom 7. April 2017\nKorporationsmitglieder und Pächter von landwirtschaftlichem Kulturland Anrecht auf\neine Fernfahrkarte. Der Beschwerdeführer verfügt über ein von der X.__-korporation\neingeräumtes und im Grundbuch eingetragenes selbständiges und dauerndes\nBaurecht für ein Ferienhaus bei den Hütten auf dem X.__ (öffentlich beurkundete\nPersonaldienstbarkeit vom 23. Januar 1978). Korporationsmitglieder sind die jeweiligen\nGrundeigentümer auf dem X.__ (Art. 3 der Statuten). Es liegen demnach\nunterschiedliche Verhältnisse beim Beschwerdeführer und den Korporationsmitgliedern\nvor. Zudem darf die Korporation ihren Mitgliedern gemäss Art. 45 Abs. 4 EG-ZGB\nLeistungen zukommen lassen. Ein Anrecht auf eine Fernfahrkarte steht auch Pächtern\nvon landwirtschaftlichem Kulturland (Art. 276a des Bundesgesetzes betreffend die\nErgänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, SR\n220, OR] und Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht [SR 221.213.2, LPG])\nzu. Die landwirtschaftliche Pacht unterscheidet sich vom Baurecht (Art. 779 ff. ZGB),\nindem der Pächter das Grundstück landwirtschaftlich (Art. 4 Abs. 1 LPG) und nicht nur\ndas auf dem Grundstück erstellte Ferienhaus (Art. 779 Abs. 1 ZGB sowie Inhalt und\nUmfang des Rechts gemäss der öffentlich beurkundeten Personaldienstbarkeit vom\n23. Januar 1978) nutzen kann. Daher bestehen auch gegenüber Pächtern von\nlandwirtschaftlichem Kulturland unterschiedliche Verhältnisse im Vergleich zum\nBeschwerdeführer.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}