{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-139_2019-08-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5712&type=1563347022&cHash=9b139dbaf375ae9c0e4a21a7ee138d77", "Checksum": "1e241ecdc948dfaf650eda7189543102"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:53:32", "Checksum": "595b3b190bc3377cb7c1d25499ac3f84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139\n\nKorporationsmitglieder und Pächter von landwirtschaftlichem Kulturland. Weitere\nAbgaben und Fahrpreise liegen in der Kompetenz des Vorstandes (act. 8/1, Beilage\n12). Dass für andere Baurechtsnehmer die gleiche Beschränkung galt, lässt sich den\nAkten nicht entnehmen. Im Übrigen liegt weder ein Beschluss der Hauptversammlung\nim Recht noch ist die vorliegende Kopie des Reglements für die erlassende\nKommission unterzeichnet. Zudem hat der Vorstand der Beschwerdegegnerin im\nSchreiben an die Nichtkorporationsmitglieder vom 7. August 2018 die Änderung der\nBenutzungsmodalitäten ausdrücklich auch mit dem Hinweis auf die Rechtsgleichheit\nbegründet (act. 16.2).\n\nAus der Darstellung des Sachverhalts in der Verfügung vom 2. Oktober 2017 ist\nvielmehr abzuleiten, dass die Anordnung im Zusammenhang mit dem Verhalten der\nLebenspartnerin des Beschwerdeführers – sie hat eine Meldung von\nSicherheitsmängeln an die Aufsichtsbehörde vorgenommen, ohne vorab den Organen\nder Beschwerdegegnerin die Möglichkeit der Behebung ohne \"Anzeige\" einzuräumen –\nsteht. Das Vorgehen der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers erscheint mit Blick\nauf die konkreten Verhältnisse als ungeschickt, vermag indessen die unterschiedliche\nBehandlung des Beschwerdeführers als Bahnbenutzer sachlich nicht zu rechtfertigen.\nDie Beschwerdegegnerin bringt das selbst damit zum Ausdruck, dass sie die\nBeschränkung schliesslich mit möglichen Tarifänderungen begründet hat. Mit\nSicherheitsüberlegungen lässt sich die Beschränkung der Fahrtenzahl ebenfalls nicht\nbegründen. In dieser Hinsicht könnte ein sachliches Kriterium zur Ungleichbehandlung\ndes Beschwerdeführers und seiner Ehefrau einzig darin liegen, dass die\nBeschwerdegegnerin aus der Meldung der – allenfalls vermeintlichen –\nSicherheitsmängel auch auf eine Ängstlichkeit bei der selbständigen Benutzung der\nBahn schliessen dürfte, welche sich ungünstig auf die Verlässlichkeit der korrekten\nBedienung auswirken könnte. Das hätte allerdings zur Folge, dass der Ehefrau des\nBeschwerdeführers die selbständige Bedienung der Bahn nicht ermöglicht werden\ndürfte. Dies ist seit 2. Oktober 2017 indessen nicht mehr der Fall, und den Akten lassen\nsich keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau\nnicht in der Lage wären, die Bahn selbständig korrekt zu bedienen.\n\n4.4. Sodann ist auf die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Änderung der\nBenutzungsordnung per 8. August 2018 einzugehen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.4.1. Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdevernehmlassung vom\n17. August 2018 schliesslich geltend, der Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers\nam 7. August 2018 mit einer neuen Regelung der selbständigen Benutzung der Bahn\ndurch Nichtkorporationsmitglieder Abhilfe geschaffen zu haben. Danach gilt ab\n8. August 2018 für alle Nichtkorporationsmitglieder die Ordnung, wie sie gegenüber\ndem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2017 verfügt wurde (vgl. act. 16.2). – Der\nBeschwerdeführer erachtet die neue Regelung als unzulässiges, vom\nVerwaltungsgericht nicht zu berücksichtigendes echtes Novum (dazu nachfolgend\nErwägung 4.4.2). Er bestreitet vorsorglich, dass der Beschluss, für den auch kein\nBeschlussprotokoll im Recht liege, tatsächlich an alle Nichtkorporationsmitglieder\nversandt wurde (dazu nachfolgend Erwägung 4.4.3). Ohnehin ändere der angebliche\n\"Beschluss\" nichts daran, dass sich die bevorzugte Behandlung der\nKorporationsmitglieder sachlich nicht begründen lasse. Die Beschwerdegegnerin\nnenne keine sachlichen und nachvollziehbaren Gründe für eine Begrenzung der\nLademöglichkeit (dazu nachfolgend Erwägung 4.4.4).\n\n4.4.2. Nach Art. 61 Abs. 3 VRP sind im Beschwerdeverfahren neue Begehren\nunzulässig. Die Bestimmung regelt das sogenannte Novenverbot. Dieses besagt, dass\nim Verfahren vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich keine neuen Begehren gestellt\nwerden können. Neu ist ein Begehren, wenn im Verfahren vor Verwaltungsgericht eine\ngegenüber dem vorangegangenen Verfahren andere oder weitergehende\nRechtsfolgebehauptung erhoben wird (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im\nKanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 919). Eine Einschränkung ergibt sich aber aus\nArt. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (SR 0.101, EMRK). Soweit die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts\nkeine richterliche Behörde ist, garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK in ihrem\nAnwendungsbereich eine richterliche Überprüfung mit voller Kognition. Eine solche\nsteht dem Verwaltungsgericht grundsätzlich zu. Das Novenverbot schränkt die freie\nSachverhaltsüberprüfung aber unter Umständen erheblich ein, so dass im\nAnwendungsbereich der EMRK zumindest dort auch Noven zu berücksichtigen sind,\nwo die Angelegenheit zuvor – wie vorliegend – nicht von einer richterlichen Instanz\nüberprüft wurde (Cavelti/Vögeli a.a.O., Rz. 645 mit Hinweis). Unter diesen Umständen\nschliesst das Novenverbot eine Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin\ngeltend gemachten Neuregelung des selbständigen Zugangs der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}