{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-139_2019-08-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5712&type=1563347022&cHash=9b139dbaf375ae9c0e4a21a7ee138d77", "Checksum": "1e241ecdc948dfaf650eda7189543102"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:53:32", "Checksum": "595b3b190bc3377cb7c1d25499ac3f84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139\n\n4.2. Die Beschwerdegegnerin hat zunächst die Sperrung der Karte des\nBeschwerdeführers und die damit verbundene Folge, dass der Beschwerdeführer und\nseine Ehefrau die Bahn nicht mehr selbständig bedienen konnten, mit\nSicherheitsüberlegungen begründet (vgl. Klageantwort im Zivilverfahren vom\n10. August 2016, act. 8/1, Beilage 9; Stellungnahme im Rekursverfahren vom\n15. Dezember 2017, act. 8/8; Beschwerdevernehmlassung vom 17. August 2018,\nact. 15). Ob die Sicherheitsbedenken, welche die damalige Lebenspartnerin des\nBeschwerdeführers mit den Hinweisen auf aus ihrer Sicht bestehende Mängel äusserte,\nes rechtfertigten, an der Zuverlässigkeit der korrekten Bedienung der Bahnanlage\ndurch sie und den Beschwerdeführer zu zweifeln, kann offenbleiben, zumal\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht mehr die Frage ist, ob der\nBeschwerdeführerin und seine Ehefrau die Bahn selbständig bedienen dürfen, sondern\neinzig die Zulässigkeit der Beschränkung der Fahrtenzahl auf der die selbständige\nNutzung der Bahn ermöglichenden Karte.\n\n4.3. Zu prüfen ist, ob die Beschränkung der Zahl der selbständigen Fahrten auf der\nFernfahrkarte auf 18 mit \"unbeschränkter\" Nachlademöglichkeit vom\nBeschwerdeführer zu Recht als rechtsungleiche Behandlung beanstandet wird. Dabei\nist vorab zu klären, welche tatsächlichen Auswirkungen die Beschränkung hat (dazu\nnachfolgend Erwägung 4.3.1) und ob sie sich sachlich rechtfertigen lässt (dazu\nnachfolgend Erwägung 4.3.2).\n\n4.3.1. Die Vorinstanz ist, indem sie den Rekurs abgewiesen hat, davon ausgegangen,\nder Beschwerdeführer werde mit der beschränkten Zahl der nachladbaren Fahrten\nnicht ungleich behandelt. Das hat sie damit begründet, auch für ihn bestehe faktisch\nkeine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl Fahrten. Auch er habe faktisch einen\nunbegrenzten Zugang zur – selbständigen – Benutzung der Seilbahn. Zu\nberücksichtigen ist allerdings, dass dieser faktische Zugang zur Benutzung der Bahn\nnur dann unbeschränkt ist, wenn der Beschwerdeführer die Karte rechtzeitig nachlädt.\nDa dies – wie der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerdeergänzung Seite 12, act. 5)\nund von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird – nur an der Rezeption des\nHotels \"R.__\" in E.__ und zeitlich – Öffnungszeiten Rezeption 8:30-21:00 durchgehend,\nDonnerstag Ruhetag, Betriebsferien Ende Dezember bis Ende Januar (in dieser Zeit\nLadung bei der Präsidentin in S.__ möglich; act. 15, Seite 2) www. … .ch Kontakt –\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnicht unbeschränkt und allenfalls nur gegen \"Vorauskasse\" möglich ist, kann dem\nBeschwerdeführer – anders als Inhabern von Fernfahrkarten mit unbegrenzter\nFahrtenzahl – der faktische Zugang zur selbständigen Benützung der Bahn – wenn\nauch aufgrund eigenen fehlerhaften Planens – verwehrt sein. Für den\nBeschwerdeführer ist das Nachladen mit gewissen von der Beschwerdegegnerin selbst\nals \"Unannehmlichkeiten\" bezeichneten (act. 16.2) Umtrieben – persönliches\nVorsprechen – verbunden, das anderen Inhabern von Fernfahrkarten erspart bleibt und\ndas er – soweit sich die abweichende Behandlung sachlich nicht begründen lässt –\ndurchaus als herabsetzend erleben kann. Diese tatsächliche Ungleichheit in der\nBehandlung hat – trotz der Ankündigung der Beschwerdegegnerin in ihrer\nVernehmlassung zum Rekurs vom 15. Dezember 2017 \"künftig\" alle\nNichtkorporationsmitglieder gleich zu behandeln (act. 8/8) – gemäss Mitteilung der\nBeschwerdegegnerin vom 7. August 2018 an sämtliche Nichtkorporationsmitglieder mit\neiner Fernfahrkarte zumindest bis 8. August 2018 angehalten (act. 16.2). Bis zu diesem\nZeitpunkt ist davon auszugehen, dass der Vorstand es entsprechend dem neuen\nReglement vom 7. April 2017, welches ihm die Kompetenz zur Abgabe von\nFernfahrkarten an Personen einräumt, die weder Korporationsmitglieder noch Pächter\nvon landwirtschaftlichem Kulturland sind (act. 8/1, Beilage 12), den Beschwerdeführer\nanders als die weiteren Baurechtsnehmer und Mieter behandelt hat.\n\n4.3.2. Die Beschränkung der Anzahl Fahrten auf der Karte des Beschwerdeführers hat\ndie Beschwerdegegnerin in der – individuell-konkreten – Verfügung vom 2. Oktober\n2017 mit der Ermöglichung späterer Tarifänderungen begründet (act. 8/1, Beilage). Mit\ndieser Begründung kann eine von den übrigen Inhabern einer Fernfahrkarte\nabweichende Behandlung offensichtlich nicht gerechtfertigt werden, zumal davon\nauszugehen ist, dass für sämtliche Besitzer von Fernfahrkarten, zumindest soweit es\nsich bei ihnen wie beim Beschwerdeführer ebenfalls um Baurechtsnehmer handelt,\nderselbe Tarif gilt. Davon, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bis 8. August\n2018 für diese Besitzer von Fernfahrkarten die gleichen Bedingungen galten, kann nicht\nausgegangen werden. Weder liegen entsprechende Verfügungen gegenüber anderen\nBenutzern vor noch wurde die – generell-ab-strakte – Benutzungsordnung vom\n30. Juni 2005 in diesem Sinn angepasst. Das von der Hauptversammlung 2017\ngenehmigte, neue von der Kommission am 7. April 2017 erlassene Reglement zur\nAbgabe einer Fernfahrkarte beschränkt das Anrecht auf eine solche Karte auf\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}