{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-139_2019-08-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5712&type=1563347022&cHash=9b139dbaf375ae9c0e4a21a7ee138d77", "Checksum": "1e241ecdc948dfaf650eda7189543102"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:53:32", "Checksum": "595b3b190bc3377cb7c1d25499ac3f84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139\n\nVorschriften für den sicheren und reibungslosen Betrieb der Anlagen und Fahrzeuge\nerforderlich sind und sich die Verhaltenspflichten nicht aus dem Transportvertrag\nergeben (Abs. 1); sie können zur Umsetzung der Benützungsvorschriften Verfügungen\nerlassen (Abs. 2). Unter welchen Bedingungen der Beschwerdeführer die von der\nBeschwerdegegnerin betriebene Seilbahn selbständig und ausserhalb der\nBetriebszeiten benutzen kann, beschlägt nicht den – privatrechtlichen (vgl. BGE 136 II\n489 E. 2.4) – Transportvertrag, zumal dieser gemäss Art. 19 Abs. 2 PBG die Reisenden\neinzig berechtigt, die im Fahrplan veröffentlichten Kurse und die öffentlichen\nZusatzkurse zu benützen. Es handelt sich mithin nicht um eine vermögensrechtliche\nStreitigkeit zwischen Kunde und Unternehmen, welche der Zivilrichter beurteilt (Art. 56\nAbs. 1 PBG). Für die übrigen Streitigkeiten gelten die Vorschriften der\nBundesverwaltungsrechtspflege (Art. 56 Abs. 2 PBG). Soweit es sich – wie bei der von\nder Beschwerdegegnerin betriebenen Seilbahn – um ein Unternehmen mit kantonaler\nBewilligung (vgl. Art. 7 Abs. 1 PBG) handelt, ist die Überprüfung von Verfügungen im\nSinn von Art. 56 Abs. 2 PBG durch die kantonalen Instanzen der\nVerwaltungsrechtspflege angebracht. Zumal nicht die der Genehmigung durch das\nBaudepartement unterliegenden Betriebsvorschriften (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Konkordats\nüber die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte, sGS 712.1,\nund Art. 35 Abs. 2 des Reglements über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch\nkonzessionierten Seilbahnen und Skilifte, sGS 712.11; Art. 25 Ingress und lit. f des\nGeschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei, sGS 141.3, GeschR) als\nsolche in Frage stehen, sondern die Anordnung einer Abweichung davon im Einzelfall\ndurch eine privatrechtliche Korporation des kantonalen Rechts, auf welche die\nVorschriften des Gemeindegesetzes über die Ortsgemeinden sachgemäss angewendet\nwerden (vgl. Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, Art. 44\nund Art. 45 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch,\nsGS 911.1), beanstandet wird, erscheint es auch sachgerecht, dass das für die\nAufsicht über die Gemeinden zuständige Departement des Innern, welches in\nAusübung der Aufsicht auch Verfügungen aufhebt (vgl. Art. 1 Abs. 2 Ingress und lit. c,\nArt. 2 Abs. 1 Ingress und lit. b, Art. 155 Abs. 1 und Art. 158 Ingress und lit. d des\nGemeindegesetzes, sGS 151.2, GG, Art. 22 Ingress und lit. c GeschR), den Rekurs\nbehandelt hat.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3. Im Zeitpunkt der Sperrung der Karte des Beschwerdeführers durch die\nBeschwerdegegnerin im Oktober 2013 galt die Betriebsordnung gemäss den\nBedingungen zur Abgabe einer Fernfahrkarte vom 30. Juni 2005, welche an\n\"Bewirtschafter (Pächter)\" und \"Besitzer und Mieter von Objekten\" ausgegeben wurden\n(act. 8/1, Beilage 3). In diesem Zusammenhang kam der Zivilrichter am 15. September\n2016 zum Schluss, dem Beschwerdeführer, der die Bahn weiterhin unter Beizug eines\nsogenannten \"Seilers\" nutzen konnte, sei dadurch kein Schaden entstanden. Seit\n2. Oktober 2017 kann der Beschwerdeführer die Bahn wieder selbständig benutzen.\nAllerdings gilt seine Karte nicht mehr für unbeschränkt viele Fahrten, sondern kann ab\nmaximal drei Restfahrtguthaben um jeweils 15 Fahrten \"nachgeladen\" werden. Der\nBeschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin behandle ihn mit dieser\nBeschränkung im Vergleich mit anderen Benützern der Bahn in gleicher Lage\nrechtsungleich und willkürlich.\n\n4.\n\n4.1. Willkür im Sinn von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft (SR 101, BV) liegt nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts in\nder Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar\nist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen\nunumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem\nGerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 142 II 369 E. 4.3). Nach ständiger\nRechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung im Sinn von Art. 8\nAbs. 1 BV verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein\nvernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn\nUnterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse\naufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht\nnach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner\nUngleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die\nungerechtfertigte Gleich- beziehungsweise Ungleichbehandlung auf eine wesentliche\nTatsache bezieht (anstelle vieler BGer 2C_578/2018 vom 4. Februar 2019 E. 5.2 mit\nHinweis auf BGE 131 V 107 E. 3.4.2).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}