{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-139_2019-08-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5712&type=1563347022&cHash=9b139dbaf375ae9c0e4a21a7ee138d77", "Checksum": "1e241ecdc948dfaf650eda7189543102"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:53:32", "Checksum": "595b3b190bc3377cb7c1d25499ac3f84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139\n\nNachdem seine Fernfahrkarte weiterhin gesperrt blieb, forderte A.__ die Korporation\nam 25. Januar 2017 erneut auf, die Karte innert 14 Tagen bedingungslos zu entsperren\noder sein Begehren mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung abzuweisen. Das\nDepartement des Innern hiess am 6. September 2017 die von A.__ am 28. April 2017\ngegen die Korporation erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde gut. In der Folge\ngab die Kommission der Korporation mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 dem\nBegehren von A.__ insoweit statt, als sie seine Karte zur Ladung von 15 Fahrten und\nentsprechenden Nachladung ab maximal drei Restfahrtguthaben entsperrte. Das\nDepartement des Innern wies den von A.__ dagegen erhobenen Rekurs am 28. Mai\n2018 ab.\n\nD. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Rekursentscheid des Departements des\nInnern (Vorinstanz) vom 28. Mai 2018 durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom\n12. Juni 2018 und Ergänzung vom 5. Juli 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht\nmit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene\nEntscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung der X.__-korporation\n(Beschwerdegegnerin) vom 2. Oktober 2017 aufzuheben und die Korporation\nanzuweisen, ihm eine Fernfahrkarte, die sich mit einer unbegrenzten Fahrtenzahl\naufladen lasse, auszustellen.\n\nDie Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2018 auf die Erwägungen\nihres Entscheides und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Die\nBeschwerdegegnerin liess sich am 17. August 2018 vernehmen und beantragte die\nAbweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der\nBeschwerdeführer nahm am 24. September 2018 Stellung zur Vernehmlassung der\nBeschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu am 4. Oktober\n2018.\n\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des\nBeschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Anträge sowie\ndie Akten wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des\nDepartements des Innern zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Da die Verfügung der Beschwerdegegnerin\nvom 2. Oktober 2017 als mit dem dazu ergangenen Rekursentscheid mitangefochten\ngilt (Devolutiveffekt, BGer 2C_249/2014 vom 27. März 2015 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE\n138 II 169 E. 3.3), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit damit deren\nAufhebung beantragt wird. Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt: Der\nBeschwerdeführer unterlag im Rekursverfahren mit seinem Begehren, die\nBeschwerdegegnerin habe ihm zu ermöglichen, seine Fernfahrkarte mit einer\nunbeschränkten Anzahl Fahrten aufzuladen, und ist dementsprechend zur Beschwerde\nbefugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den\nRekursentscheid vom 28. Mai 2018 wurde mit Eingabe vom 12. Juni 2018 rechtzeitig\nerhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 5. Juli 2018 in formeller und\ninhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47\nAbs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher unter dem\nerwähnten Vorbehalt einzutreten.\n\n2. Die Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass mit der von der\nBeschwerdegegnerin betriebenen Seilbahn regelmässig und gewerbsmässig Personen\nbefördert werden (vgl. auch www. … .ch Seilbahn/Fahrplan). Sie fällt damit gemäss\nArt. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung\n(Personenbeförderungsgesetz; SR 745.1, PBG) unter das Personenbeförderungsregal.\nZumal in der Siedlung auf dem X.__ nicht das ganze Jahr über mindestens 100\nPersonen wohnen, kommt ihr allerdings keine Erschliessungsfunktion zu (vgl. Art. 3\nPBG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Personenbeförderung;\nSR 745.11, VPB). Da das die Bahn betreibende Unternehmen damit weder einer\nKonzession nach Art. 6 PBG noch einer Bewilligung für grenzüberschreitenden\nPersonenverkehr nach Art. 8 PGB bedarf, sondern als Kleinseilbahn ohne\nErschliessungsfunktion lediglich eine Bewilligung des Kantons nach Art. 7 Abs. 1 PBG\nbenötigt, trifft sie zwar keine Fahrplanpflicht nach Art. 13 PBG, jedoch eine\nTransportpflicht gemäss Art. 12 PBG.\n\nDie Unternehmen, welche Personen befördern, können gemäss Art. 18a PBG\nVorschriften über die Benützung ihrer Anlagen und Fahrzeuge erlassen, soweit diese\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}