{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2018-139_2019-08-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5712&type=1563347022&cHash=9b139dbaf375ae9c0e4a21a7ee138d77", "Checksum": "1e241ecdc948dfaf650eda7189543102"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2018/139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:53:32", "Checksum": "595b3b190bc3377cb7c1d25499ac3f84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 27.08.2019 B 2018/139\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2018/139\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 30.10.2019\nEntscheiddatum: 27.08.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 27.08.2019\nRechtsgleichheit, Art. 8 Abs. 1 BV. Der Beschwerdeführer ist\nBaurechtsnehmer im Gebiet einer privatrechtlichen Korporation des\nkantonalen Rechts, die auch eine Seilbahn betreibt, mit welcher regel- und\ngewerbsmässig Personen befördert werden. Seine Ehefrau wies die\nKommission der Korporation auf aus ihrer Sicht bestehende Mängel bei der\nSeilbahn hin und informierte wenige Tage später die Aufsichtsbehörde. Die\nKorporation behob die Mängel und sperrte die Karte des\nBeschwerdeführers, mit welcher er die Bahn jederzeit selbständig benutzen\nkonnte. Fortan musste er Seilerdienste in Anspruch nehmen. In der Folge\nentsperrte die Korporation seine Karte wieder, beschränkte aber\nverfügungsweise die Zahl der aufladbaren Fahrten auf 18. Der\nBeschwerdeführer macht eine Verletzung des Willkürverbots und des\nRechtsgleichheitsgebots geltend. Das Verwaltungsgericht heisst die\nBeschwerde gut (Verwaltungsgericht, B 2018/139).\n\nEntscheid vom 27. August 2019\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg;\nGerichtsschreiber Scherrer\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nA.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Joos, Scheiwiler & Partner\nRechtsanwälte, Marktplatz 4, Postfach 646, 9004 St. Gallen,\n\ngegen\n\nDepartement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nX.__-korporation, vertreten durch die Kommission, c/o M.__, Präsidentin,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nGegenstand\n\nEntsperrung Fernfahrkarte\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA. Die X.__-korporation besteht \"seit unvordenklicher Zeit\" als privatrechtliche\nKorporation des kantonalen Rechts. Sie dient der Bewirtschaftung und dem Unterhalt\nder Bergliegenschaften im Korporationsgebiet und der Nutzung und Erhaltung ihres\nGrundeigentums, insbesondere der – von K.__ (E.__) auf den X.__ führenden –\nSeilbahn, der korporationseigenen Wege und der Wasserversorgung. Mitglieder der\nKorporation sind die Eigentümer von Grundstücken im Korporationsgebiet.\n\nMit Personaldienstbarkeit vom 23. Januar 1978 räumte die Korporation A.__ ein\nselbständiges und dauerndes, übertragbares und vererbliches Baurecht für das\nFerienhaus Vers.-Nr. 01__ ein. Es beinhaltet für den Berechtigten die Befugnis, das\nFerienhaus auf der Baurechtsparzelle Nr. 02__ während der ganzen Dauer des\nBaurechts als Grundstück zu besitzen, uneingeschränkt zu unterhalten und\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzweckentsprechend zu nutzen. Zur Ausübung des Rechtes gehört auch die\nBeanspruchung der ordentlichen, aus dem Grundbuchplan ersichtlichen Zugangswege.\nDas Ferienhaus ist von der Bergstation der Seilbahn über Gemeindestrassen 3. Klasse\nerschlossen. Eine strassenmässige Verbindung des Korporationsgebiets mit dem Tal\nbesteht nicht.\n\nB. Die Kommission der Korporation legte am 30. Juni 2005 die Bedingungen für die\nAbgabe von \"Fernfahrkarten\" zur – selbständigen – Benützung der Seilbahn auch\nausserhalb der Betriebszeiten (vgl. www. … .ch) fest. Die Karten werden nur an\n\"Bewirtschafter (Pächter), Besitzer (Erbgemeinschaften zwei Karten) und Mieter von\nObjekten\" ausgegeben, dürfen nicht ausgeliehen werden und berechtigen\nausschliesslich zur eigenen Benutzung. Materialtransporte und Fahrten bei starkem\nFöhn sind ausgeschlossen. Für Schäden, die durch Verletzung der Sorgfaltspflicht\nentstehen, haftet jeder persönlich. Der Vorstand hat das Recht, bei fehlbaren Personen\ndie Karte einzuziehen. A.__ erklärte sich am 12. Juli 2005 mit diesen Bedingungen\nunterschriftlich einverstanden.\n\nC. Im August 2013 meldete die damalige Lebenspartnerin und heutige Ehefrau von\nA.__, B.__, der Präsidentin der Korporation aus ihrer Sicht bestehende\nSicherheitsmängel an der Seilbahn. Wenige Tage später informierte B.__ das\nBundesamt für Verkehr. Dieses leitete das Schreiben anfangs Oktober 2013 an das\nInterkantonale Konkordat für Seilbahnen und Skilifte weiter. In der Folge behob die\nKorporation die von B.__ genannten Mängel – gerissenes Sicherheitsnetz, zu hohe\nTanne – und sperrte – ohne Vorankündigung – die Fernfahrkarte von A.__. Weil sich die\nBeteiligten über die Aufhebung der Kartensperre nicht einigen konnten, erhob A.__ am\n29. Juni 2016 beim Kreisgericht Y.__ Klage mit dem Begehren, die Korporation sei zu\nverpflichten, ihm wegen Verletzung der Transportpflicht durch ungerechtfertigten\nKartenentzug seit Herbst 2013 Schadenersatz zu bezahlen, die Karte zu entsperren\nund ihm den jederzeitigen, regulären Gebrauch derselben zu ermöglichen. Der\nEinzelrichter wies mit Entscheid vom 15. September 2016 das Schadenersatzbegehren\nmangels erkennbaren Schadens – A.__ und seine Partnerin konnten die Bahn unter\nBeizug eines Seilerdienstes nutzen und bezeichneten diesen Service als\n\"zugegebenermassen\" \"gut\" – ab und trat im Übrigen auf die Klage nicht ein mit der\nBegründung, die Regelung des Zugangs zur Bahn sei öffentlich-rechtlicher Natur.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}