3. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'500 bezahlen die Beschwerdeführer zu vier Fünfteln unter Anrechnung des von ihnen geleisteten Kostenvorschusses von CHF 3'500. Ein Fünftel der Kosten trägt die Beschwerdebeteiligte; auf die Erhebung wird verzichtet. 4. Die Beschwerdeführer und die Beschwerdebeteiligte entschädigen den Beschwerdegegner mit CHF 5'200 zuzüglich 7,7 Prozent Mehrwertsteuer unter solidarischer Haftbarkeit. Vier Fünftel gehen zu Lasten der Beschwerdeführer, ein Fünftel zulasten der Beschwerdebeteiligten. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Scherrer © Kanton St.Gallen 2024 Seite 28/28