© Kanton St.Gallen 2024 Seite 27/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit bezüglich der privatrechtlichen Einsprache nach Art. 685 ZGB zur Ansetzung der gesetzlich vorgesehenen Frist für die Beschreitung des Zivilrechtswegs an die Beschwerdebeteiligte zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde nach Art. 684 ZGB wird abgewiesen.