entschädigen, wobei vier Fünftel der Entschädigung zulasten der Beschwerdeführer und ein Fünftel zulasten der Beschwerdebeteiligten gehen – die im Übrigen solidarisch haften (Art. 98ter VRP, Art. 106 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, SR 272). Die Verlegung der amtlichen Kosten im Rekursverfahren – den Beschwerdeführern waren drei Viertel auferlegt worden – erweist sich auch bei der geringen Korrektur des angefochtenen Entscheides noch als verhältnismässig. Ebenso wenig ändert sich damit an der Festlegung der ausseramtlichen Entschädigung etwas. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: