Dass der Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner nicht ausdrücklich auch die Entschädigung der Mehrwertsteuer umfasste, schadet nicht, da das Begehren noch vor 1. Januar 2019 gestellt wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner in der Sache vollumfänglich obsiegt – das Baugesuch entspricht den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften – und die teilweise Gutheissung der Beschwerde auf eine Unterlassung der Beschwerdebeteiligten – sie hat es versäumt, den Beschwerdeführern die gesetzlich vorgesehenen Frist für die Beschreitung des Zivilrechtswegs anzusetzen – zurückzuführen ist, rechtfertigt es, den Beschwerdegegner vollumfänglich zu