Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Eine ermessensweise festgelegte Entschädigung von CHF 5'000 zuzüglich pauschale Barauslagen von CHF 200 (vier Prozent von CHF 5'000) trägt einerseits dem Rahmen, in welchem sich das Pauschalhonorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bewegen hat und den Umständen des Beschwerdeverfahren, namentlich der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie Art und Umfang der notwendigen Bemühungen ausreichend Rechnung (Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit.