Fünftel der Kosten trägt die Beschwerdebeteiligte (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 4'500 erscheint angemessen. An den Anteil der Beschwerdeführer ist der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von CHF 3'500 anzurechnen. Auf die Erhebung des Anteils der Beschwerdebeteiligten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).