11. Zusammenfassend ergibt sich deshalb, dass die Baubewilligung zu Recht erteilt worden ist. Die Beschwerde ist, soweit auf sie eingetreten werden kann, einzig insofern teilweise gutzuheissen, als die Angelegenheit bezüglich der privatrechtlichen Einsprache nach Art. 685 ZGB an die Beschwerdebeteiligte zur Ansetzung der gesetzlich vorgesehenen Frist für die Beschreitung des Zivilrechtswegs zurückzuweisen ist. 12. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu vier Fünfteln von den Beschwerdeführern zu tragen; ein © Kanton St.Gallen 2024 Seite 26/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte